Keine Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils für Türkeiurlaub mit Kind im Sommer 2016

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge unterfällt die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Hält der andere Elternteil eine solche Urlaubsreise für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen Umständen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.

LG Frankfurt a.M. 21.7.2016, 5 UF 206/16