- Bittet die Erbin die pflichtteilsberechtigte Enkelin der Erblasserin, den Pflichtteil vorläufig nicht geltend zu machen, da die Erbin ansonsten ihre Eigentumswohnung veräußern müsse, kann darin ein Stundungsersuchen liegen. Verhält sich die pflichtteilsberechtigte Enkelin entsprechend dieser Bitte, liegt eine – verjährungshemmende – konkludente Stundungsvereinbarung nahe.
- Die Stundung des Pflichtteils umfasst im Zweifel auch die Stundung des mit dem Pflichtteil verbundenen Auskunftsanspruchs.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.10.2015 – 9 U 149/14