GBO §§ 19, 29; InsO § 80 Wirksamkeit einer Erbausschlagung; keine abschließende Entscheidung im Grundbuchverfahren

Die Frage der Wirksamkeit einer Erbausschlagung kann im Regelfall angesichts der Möglichkeit einer vorherigen Annahme durch den Ausschlagenden nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren durch Auslegung entschieden werden (§§ 29, 35 GBO).

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.8.2022 – 3 W 61/22