Widerrufserklärung einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung

Die obergerichtliche Rechtsprechung und der überwiegende Teil der Literatur hält die Mitteilung des Widerrufsgrundes für erforderlich – insbesondere deshalb, weil der Beschenkte die Möglichkeit haben müsse, das Vorliegen eines Widerrufsgrundes (§ 530 BGB) und die Einhaltung der Widerrufsfrist (§ 532 BGB) zu prüfen. Ein anderer Teil der Literatur lehnt eine Pflicht zur Mitteilung des Widerrufsgrundes ab und beruft sich dafür auf den Wortlaut des Gesetzes. Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

BGH v. 11.10.2022 – X ZR 42/20