Zwar regelt § 554 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich, wer für die Ausführung das Unternehmen bzw. die Handwerker auswählen darf. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienende Regelung des § 554 Abs. 1 BGB ist aber zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Veränderungen – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen darf, was beinhaltet, dass er befugt ist dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen.