Die Befugnis zur Bestellung besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann sich auch durch Auslegung der Satzung ergeben

Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden. Dabei kann sich der Wirkungskreis auf die laufenden Geschäfte bzw. laufenden Angelegenheiten beziehen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters muss nach der Satzung vorgesehen sein. Die Befugnis zur Bestellung kann sich dabei auch durch Auslegung der Satzung ergeben.

KG Berlin v. 21.4.2022 – 22 W 12/22