Die Beweislast dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments Geschriebenes nicht zu lesen vermochte (vgl. § 2247 Abs. 4 BGB), liegt – ähnlich wie bei der Berufung auf Testierunfähigkeit – bei demjenigen, der sich auf die Leseunfähigkeit des Erblassers beruft.