Ausscheiden eines Gesellschafters aus gemeinnütziger GmbH: Beschränkung der Abfindung auf den Nennbetrag der Stammeinlage zulässig

Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrages seiner Stammeinlage zu leisten ist, ist nicht nach § 138 BGB nichtig, selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten.

OLG Hamm v. 13.4.2022 – 8 U 112/21