VG Lüneburg 16.12.2014, 5 A 146/14
Ist ein Verwandter nach § 1611 BGB von der Unterhaltspflicht befreit, führt dies nicht zwangsläufig zu einem Entfallen der öffentlich rechtlichen Bestattungspflicht. Auch wenn das Verabreichen von Bier an ein Kind eine Körperverletzung darstellte, läge keine schwere Straftat vor, welche die Bestattungspflicht als Ausfluss der Totenfürsorge schlechthin unerträglich und in jeder Hinsicht unverhältnismäßig erscheinen ließe.