Kapitalbildende Lebensversicherung: Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

BGH 11.2.2015, IV ZR 213/14

Das Versicherungsaufsichtsrecht regelt, dass die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen sind. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch § 153 VVG vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden.