LG Berlin 3.2.2015, 67 T 29/15
Die entgeltliche Überlassung einer zuvor über „airbnb“ angebotenen Mietwohnung an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Mahnt der Vermieter den Mieter wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietsache ab, ist eine fristlose Kündigung in der Regel auch dann gerechtfertigt, wenn es bei Beibehaltung des Angebotes im Internet in der Folge gar nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.