Bei Verschweigen von (auch geringfügigen) Einkünften trotz gezielter Nachfrage des Unterhaltsverpflichteten liegt Verwirkungstatbestand vor

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.7.2010 – II-8 UF 14/10

http://www.dnoti.de/DOC/2010/ii8uf14_10.pdf