Das Verbot einer bislang gestatteten kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es ist nicht zulässig, die kurzzeitige Vermietung auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss (hier mit 75 % aller Miteigentumsanteile) zu untersagen.