Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

Eine in den AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel für Bankgeschäfte mit Verbrauchern, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unwirksam. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

[BGH PM Nr. 58 vom 20.3.2018]