Das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia ist grundsätzlich nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gem. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt. Dem Anspruch des Vermieters auf deren Beseitigung gem. §§ 541, 1004 BGB steht insbesondere auch Art. 20a GG nicht entgegen.