Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versender der E-Mail als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes gehandelt hat und ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung nicht festzustellen ist.