Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an; vielmehr ist eine derartige Form der Unterschriftsleistung im Rechtsverkehr völlig unüblich.