- Bestimmen die Tarifvertragsparteien für eine definierte Vergütungsgruppe das Entgelt mit „Beginn“ und „Ende“ (Gehaltsband), ohne Regelungen für die Entgeltfindung im Gehaltsband zu treffen, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung und der Festlegung von Kriterien für die Ersteingruppierung und für Änderungen in Bezug auf die Gehaltsbänder zu (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
- Hierzu kann der Betriebsrat initiativ werden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 10.08.2016 – 4 TaBV 135/15