Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags in kollusiver Weise die Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises und eine zusätzliche Maklerprovision, nachdem der Mieter seine Absicht zur Ausübung seines Vorkaufsrechts geäußert hat, ist der Vertrag insoweit unwirksam. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)