Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) als unzulässig abgewiesen. In zwei Fällen waren die Verfassungsbeschwerden nicht erfolgreich, weil die Beschwerdeführer nach Auffassung des BVerfG zunächst die Fachgerichte hätten anrufen müssen (Grundsatz der Subsidiarität). Im dritten Fall war die Verfassungsbeschwerde mangels genauer Angaben zur tatsächlichen Situation nicht hinreichend substantiiert.
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2015 – 1 BvR 555/15
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2015 – 1 BvR 37/15
BVerfG, Beschl. v. 25.6.2015 – 1 BvR 20/15