Abberufung eines Bankvorstands unwirksam

OLG Frankfurt a.M. 17.2.2015, 5 U 111/14

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat einer Bank AG für unwirksam erklärt. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann nämlich nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre.