Ist die Befristung eines Mietvertrags unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegen und gilt der Vertrag deshalb gem. § 575 Abs. 1 S. 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist die dadurch im Vertrag entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre.
BGH 10.7.2013, VIII ZR 388/12