Kündigung »zum nächstmöglichen Termin« ist bei Hinweis auf die gesetzlichen Fristenregelungen hinreichend bestimmt

Arbeitnehmer müssen einer Kündigungserklärung zwar entnehmen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür ist aber nicht unbedingt die ausdrückliche Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist erforderlich. Vielmehr reicht auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen aus, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

BAG 20.6.2013, 6 AZR 805/11

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16760&pos=2&anz=43&titel=Bestimmtheit_
einer_ordentlichen_Kündigung_-_Kündigungsfrist