Überschreitet die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags den Zwei-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 2 TzBfG um einen Tag, so besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort. Der Arbeitgeber kann die Befristung nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, dass er sich beim Datum verschrieben habe. Denn insoweit liegt regelmäßig kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum vor, sondern ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.4.2013, 2 Sa 237/12
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