Nachbarrechte: Keine Klage ohne vorherige obligatorische Streitschlichtung

Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LSchliG SH ausgenommen.

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