Unterschreibt die Tochter beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung, muss sie selbst dann rückständige Heimkosten begleichen, wenn sie die Erbschaft ausschlägt. § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz soll nur den Heimbewohner schützen und nicht dessen Angehörige.