Berufskraftfahrer dürfen ihre Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann auch dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn die Droge außerhalb der Arbeitszeit konsumiert wurde und die Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeit nicht mehr konkret beeinträchtigt war.