Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2325 BGB ist nicht, dass das Vorliegen einer Schenkung feststeht. Bei ausreichenden Anhaltspunkten für möglicherweise pflichtteilsrelevante Vorgänge muss sich die Auskunft auf alle Umstände erstrecken, die für die Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, bedeutsam sind.