Entgangener Gewinn als Schaden des Mieters bei Vereitelung seines Vorkaufsrechts

BGH 21.1.2015, VIII ZR 51/14

Mieter können wegen der Vereitelung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des ihnen entgangenen Gewinns haben. Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens steht auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen.