Mieter können wegen der Vereitelung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des ihnen entgangenen Gewinns haben. Der Erstattungsfähigkeit eines solchen Schadens steht auch nicht ein eingeschränkter Schutzzweck des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB entgegen.