Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

BGH PM Nr. 180 vom 4.12.2014

Eine Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher nach § 196 BGB, d.h. eine zehnjährige Verjährungsfrist.