Der Erlass eines sog. quotenlosen gemeinschaftlichen Erbscheins setzt voraus, dass alle Miterben dem Verzicht auf die Angabe der Erbteilsquoten zustimmen müssen (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 10. Juli 2019 – 31 Wx 242/19; entgegen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. Dezember 2019 – 25 Wx 55/19).