LG Zweibrücken v. 11.9.2020 – HK O 17/20
Der Zahlungsanspruch auf ausstehende Gewerberaummiete für die Zeit der coronabedingten Schließung der Geschäftsräume aufgrund behördlicher Anordnung ist weder wegen eines Mangels noch in Folge Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter noch nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage zu mindern oder anzupassen.