Negative Berichte: „Recht auf Vergessenwerden“ ist von umfassender Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig

Aus dem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung hält der Senat insoweit nicht fest. Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig.

BGH v. 27.7.2020 – VI ZR 405/18