GG Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5; NEhelG a. F. Art. 12 § 10 Abs. 2 Begrenzte Rückwirkung der Neuregelung des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder durch das 2. ErbGleichG nicht verfassungswidrig

Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.
Es verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a. F. durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I 615) erst mit Wirkung zum 29. Mai 2009 aufgehoben worden ist.

BGH, Urt. v. 26.10.2011 – IV ZR 150/10

http://www.dnoti.de/DOC/2011/4zr150_10.pdf