Pädagoge hat Anspruch auf Schadensersatz aufgrund unberechtigter Verdächtigung wegen Kindesmissbrauchs

Das OLG Frankfurt a.M. hat einem Sozialpädagogen Schadensersatz zugesprochen, weil dieser – u.a. gegenüber dem Arbeitgeber – zu Unrecht wegen Kindesmissbrauchs verdächtigt worden war. Es stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wenn ein unnötig großer Personenkreis über einen derartigen Verdacht unterrichtet wird.

 

Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte das betroffene Kind im Rahmen eines Schülerprojekts und als Fußballtrainer betreut.

Die beklagte Psychotherapeutin gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung des Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind in den Jahren 2004 und 2005 sexuell missbraucht habe. Hierüber sprach sie nach Ende der Behandlung mit verschiedenen Personen, u.a. auch mit dem Arbeitgeber des Klägers, einem gemeinnützigen Verein. Der Kläger verlor seine dortige Arbeitsstelle und gab seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer auf. Der Kläger führt all dies auf die Verdächtigungen der Beklagten zurück. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagte habe den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung des gemeinnützigen Vereins, für den der Kläger gearbeitet habe, sei zum Schutz des Kindes erforderlich gewesen. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Beklagte hat die mit der Klage angegriffenen Äußerungen zu unterlassen. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung von 2.000 € und auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden ist.

Die Beklagte hat den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtete. Sie hätte sich darauf beschränken müssen, ihren Verdacht gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden – städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staatsanwaltschaft – zu äußern. Die Unterrichtung des Arbeitgebers des Klägers sowie anderer Personen hätte sie damals jedoch unterlassen müssen.

Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe dies zum Schutz des Kindes für erforderlich gehalten, hätte es genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen. Bei der Bemessung der Entschädigung war zu berücksichtigen, dass der Verdacht der Beklagten zusätzlich als unberechtigt behandelt werden muss. Da das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt wurde, gilt für diesen die Unschuldsvermutung.

OLG Frankfurt a.M. 19.5.2010, 1 U 49/09

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