Drittschuldner müssen bei Kenntnis der Insolvenz noch mögliche Sperrungen und Rückzahlungen umgehend einleiten

BGH 16.7.2009, IX ZR 118/08

Wer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an Schuldner leistet, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wird nicht von der Leistung befreit, wenn er zu einer Zeit, als er den Leistungserfolg noch verhindern konnte, von der Verfahrenseröffnung Kenntnis erlangte. Dabei muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden.

 

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 10.2.2005 über das Vermögen der A-GmbH eröffneten Insolvenzverfahren. Die Eröffnung war am 11.2.2005 im Internet und am 23.2.2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die A-GmbH war bei der Beklagten gegen Schäden aus Einbruchsdiebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzeröffnung eingetretenen Versicherungsfalls übersandte die Beklagte der A-GmbH deshalb am 25.2.2005 einen Scheck über 2.853 €. Mit einem spätestens am 3.3.2005 zugegangenen Schreiben vom 28.2.2005 zeigte der Kläger der Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und forderte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8.3.2005 wurde der Scheck eingelöst, ohne dass der Kläger den Einlösungsbetrag erhielt.

AG und LG gaben der Klage auf Zahlung von 2.853 € statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Beklagte war von ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis nicht fei geworden.

Ob die Beklagte aufgrund der Einlösung durch die A-GmbH von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freigeworden war oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden konnte, beurteilte sich nach § 82 S. 1 InsO und nicht nach dem allgemeinen Gefahrtragungsgrundsatz des § 270 Abs. 1 BGB. Demnach wird nach § 82 S. 1 InsO der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung an den Insolvenzschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte.

Danach konnte die Beklagte nur dann von der Verpflichtung zur erneuten Leistung frei werden, wenn sie zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie die Einlösung des Schecks noch durch dessen Sperrung verhindern konnte, keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Dabei muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden. Die Zeitspanne ist angesichts des Standes der modernen Büro- und Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen.

Aus dem Nachweis der Insolvenzeröffnung ergab sich unmittelbar, dass laufende Zahlungsvorgänge an die A-GmbH sofort anzuhalten waren. Ob es solche Vorgänge gab, konnte auf dem Bildschirm in kürzester Zeit festgestellt werden. Da diese Kenntnisnahme mangels entsprechender organisatorischer Vorsorge nicht gewährleistet war, musste sich die Beklagte so behandeln lassen, wie wenn sie am 7.3.2005, als sie den am Folgetag eingelösten Scheck noch sperren lassen konnte, Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hätte.

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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.8.2009; Quelle: BGH online