- Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, eine Notarkanzlei mit dem Entwurf einer Änderung der Teilungserklärung zu beauftragen und die Kosten hierfür der Gemeinschaft aufzubürden, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. (amtlicher Leitzsatz)
- Fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf eine Angelegenheit die Beschlusskompetenz, sind auch die vorbereitenden Beschlüsse jedenfalls dann nichtig, wenn dadurch Kosten entstehen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
AG Kassel, Urt. v. 9.6.2016 – 800 C 5349/15