Möchte ein Arbeitgeber aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage von seiner bisherigen – auf einer Gesamtzusage beruhenden – Versorgungszusage abrücken, so kann er mit den Arbeitnehmern einen Erlassvertrag in Form eines Vergleichs schließen. Ein solcher Erlassvertrag ist grds. auch zulässig, wenn es sich bei dem Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung um der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt.