Der Senat hat zwar entschieden, dass ein im Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes bestehender (Mindest-) Bedarf später auch durch eine Teilzeittätigkeit bestritten werden kann. Soweit daraus eine vollständige Bedarfsdeckung auch für künftige Zeiten abgeleitet wurde, hält er daran aber nicht fest. Damit stärkt der BGH den Unterhaltsanspruch von Müttern unehelicher behinderter Kinder.