LG Köln, Teilurt. v. 15.7.2014 – 2 O 534/13
1. Auf den beweglichen französischen Nachlass eines Erblassers, der im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, findet deutsches Erbrecht Anwendung. Ein in einem französischen Testament enthaltenes Vindikationslegat entspricht nach deutschem Recht einem Vermächtnis.
2. Ordnet der Erblasser an, dass die Ehelichkeit von Kindern nach deutschem Recht zu beurteilen sei, so bringt er auch zum Ausdruck, dass religiöse Vorstellungen keine Rolle spielen sollen.
3. Sind die mit einem Vermächtnis beschwerten Erben unbekannt, so beginnt die Verjährung des Vermächtnisanspruchs nicht zu laufen, auch wenn die unbekannten Erben durch einen Nachlasspfleger vertreten werden können.