OLG Bremen: Erbscheinsantrag mit Vorsorgevollmacht

Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend.
 
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen 

OLG Bremen, Beschluss vom 14.9.2021, 5 W 27/21