Die in einem Gewerberaummietvertrag enthaltene Regelung über die Umlage von Betriebskosten, dass sämtliche Betriebskosten vom Mieter getragen werden müssten, (insbesondere die Kosten der Be- und Entwässerung sowie der Heizung – einschließlich Zählermiete und Wartungskosten), genügt mit Ausnahme der aufgeführten Regelbeispiele nicht dem Bestimmtheitsgebot. Der Vermieter kann aufgrund dessen nicht die Grundsteuer auf den Mieter umlegen.