Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH steht mit dieser regelmäßig in einem freiem Dienstverhältnis und nicht in einem Arbeitsverhältnis. Daher sind für eine Klage des Fremdgeschäftsführers gegen eine fristlose Kündigung grds. die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 ArbGG nicht zuständig. Der Fremdgeschäftsführer nimmt zumeist Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.