Bei der Beantwortung individualrechtlicher Fragen aus dem Rechtsverhältnis von Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzenden besteht kein Recht zur Mitbeurteilung gem. § 99 BetrVG durch den Betriebsrat. Das gilt auch für die Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gem. § 37 Abs. 4 BetrVG zusteht.