Gewerbliche Verkäufer dürfen Verbrauchern bei eBay keine Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbieten

Ein gewerblicher Verkäufer handelt unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet. Mit diesem Urteil hat der BGH auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

 

Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel u.a. mit gebrauchten Telefonartikeln. Ihre Produkte vertreibt sie über das Internet, bei eBay ist sie als “Powerseller” registriert. Der Beklagte handelt ebenfalls mit gebrauchter Ware wie Software und Elektronikartikeln aller Art, darunter auch Telefonanlagen. Er ist bei eBay als gewerblicher Verkäufer registriert. Im Juni 2006 stellte er mehrere Angebote zu gebrauchter Software und medizinischen Geräten in das Internet ein, in denen sich der Satz findet: “Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung”.

Die Klägerin, die hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB sieht, hat den Beklagten vorgerichtlich unter Bezugnahme auf die Angebote abgemahnt und die Abgabe einer u.a. auf den Ausschluss der Gewährleistung bei Telefonartikeln bezogenen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Daraufhin hat die Klägerin den Beklagten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe: 
Obwohl der Verstoß an sich das begehrte Verbot aufgrund des UWG gerechtfertigt hätte, war die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zurückzuverwiesen, weil das OLG dem Beklagten durch einen Verfahrensfehler die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hat.

In der Sache ist das OLG allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben.

Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der BGH auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH 31.3.2010, ZR 34/08