Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag endet nicht mit Auszug

Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung. Dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie.

BGH 24.4.2013, XII ZR 159/12

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