Eine Klausel in den AGB einer Bausparkasse, die für Bausparkunden in der Darlehensphase eine Kontogebühr i.H.v. rd. 9,50 € jährlich vorsieht, ist zulässig. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und hält der – wegen ihres Charakters als bloßer Preisnebenabrede eröffneten – Inhaltskontrolle stand.