NachbarG Bln § 16a Abs. 1 Anspruch auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung

  1. a) Der gegen den Nachbarn gerichtete Anspruch des Grundstückseigentümers aus § 16a NachbarG Bln auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung hat einzig zur Voraussetzung, dass die Überbauung zum Zwecke der Dämmung eines bereits bestehenden, an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes erfolgt. Einschränkungen des Duldungsanspruchs, wie sie die Nachbarrechtsgesetze anderer Bundesländer enthalten, können der Regelung nicht unter Rückgriff auf „allgemeine Rechtsgrundsätze“ oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden.
    b) Zur materiellen Verfassungsmäßigkeit von § 16a NachbarG Bln.

BGH, Urt. v. 1.7.2022 – V ZR 23/21