Nach § 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB kann nur der rechtliche Vater gemäß § 1592 BGB und nicht der mutmaßliche biologische Vater zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung verpflichtet werden. Ein solcher Anspruch kann auch nicht auf § 178 FamFG gestützt werden, da es sich insoweit um eine reine Verfahrensvorschrift handelt.