OLG Frankfurt/M.: Keine Mietminderung bei coronabedingter Ladenschließung

Die in der hessischen VO zur Bekämpfung des Corona-Virus angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten begründen weder einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten, noch führen sie zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung. Ob eine Anpassung des Vertrags wegen schwerwiegender Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Das hat das OLG Frankfurt/M. mit Urteilen vom 17.9.2021 (2 U 147/20 und 2 U 18/21) entschieden.

PM OLG Frankfurt